Ich bin vom Bundesministerium für Familie und Jugend und dem Bundesministerium für Justiz anerkannte Familien,- Eltern und Erziehungsberaterin gemäß Paragraph 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG
Ich führe die vom Gericht angeordnete Beratung für Familien und Paare im Bezirk Leibnitz, Deutschlandsberg, Südoststeiermark und Graz Umgebung durch.
Ebenso die verpflichtenden
Elternberatungen bei einvernehmlichen Scheidungen gemäß Paragraph 95 Abs 3 Z1 AußSteG.
Für nähere Informationen und Terminvereinbarungen kontaktieren Sie mich bitte telefonisch unter
+43 680 4020 822
https://www.trennungundscheidung.at/familien-eltern-oder-erziehungsberatung/
Ein gemeinsames Kind verbindet ein Leben lang. Nach einer Trennung ist es oft nicht einfach, mit dem ehemaligen Partner die Folgen der Trennung für das gemeinsame Kind bzw. gemeinsame Kinder zu klären. Falls es den Eltern nicht gelingt, Regelungen zu treffen und einzuhalten, die im besten Interesse des Kindes sind, kann das Gericht eine Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG anordnen. Sie unterstützt Eltern dabei, den Blick auf die Bedürfnisse und Nöte ihrer Kinder zu richten.
Eine Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG kann angeordnet werden
Die Erziehungsberater/innen sind Expert/innen in pädagogischen und kinderpsychologischen Angelegenheiten. Sie richten die Aufmerksamkeit der Eltern gezielt auf das gemeinsame Interesse, nämlich das Wohlergehen des Kindes.
Wichtig:
Das Gericht legt fest, in welchem Stundenausmaß die Beratung stattfinden soll. Grundsätzlich nehmen beide Eltern teil, um gemeinsame Lösungen erarbeiten zu können.
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„Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG kann u.U. einen Beitrag zur Reduzierung der elterlichen Konflikte leisten. Allerdings kann eine nachhaltige Lösung bestehender Schwierigkeiten auf der Paarebene nicht allein im Rahmen von Erziehungsberatung geleistet werden.“
Elternberatung- einvernehmliche
Scheidung: Seit 1. Februar
2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen,
dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten
lassen. Die Beratung dauert etwa 1 Stunde für Einzelpersonen und ca. 2- 2,5 Stunden für
Paare.
Folgendes wird besprochen:
Selbstverständlich unterliege ich bei beiden Formen der Beratung der Schweigepflicht.
Erziehungsberatung-
Elternbildung zu pädagogischen Themen wie Sozialverhalten, Emotionen, Lernen, Entwicklung, Verhaltensauffälligkeiten,
Fördermöglichkeiten, Neue Autorität, Pubertät u.v.m.